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Wem gehört Ihre Pressemitteilung nach der Publikation?

Von Elvira Galtrup

Angenommen, Sie haben eine Pressemitteilung geschrieben und erfolgreich in den Medien untergebracht. Nun wollen Sie auf Ihrer Website die Medienarbeit dokumentieren. Dabei stoßen Sie auf einige rechtliche Probleme.

Vorab schickt die Autorin voraus, dass dieser Artikel auf Literaturrecherchen beruht und sie keine Juristin ist und daher der Artikel eine Meinung, nicht jedoch eine Rechtsberatung darstellt.

Wem es gelingt, seine Pressemitteilung als Artikel in den Medien unterzubringen, hat in der Regel auch ein Interesse, diesen Erfolg zu dokumentieren. Der klassischen Presseausschnitt- Sammlung ist vielfach die virtuelle Dokumentation gewichen.

Wer auf der eigenen Website den Erfolg dokumentieren will, hat häufig ein Problem. Tageszeitungen und auch Magazine halten die aktuellen Artikel in der Regel nur begrenzt verfügbar. Ab einem bestimmten Zeitpunkt gehen die Artikel in ein meist kostenpflichtiges Archiv.

Wer also einen Link auf einen aktuellen Artikel gesetzt hat, wird seinen Website-Besuchern wenige Wochen nach Veröffenlichung nur noch einen toten Link anbieten.

Also tut man das, was man intern auch tut. Man kopiert den fraglichen Artikel und macht ihn auf der eigenen Website in Form eines Screenshots oder als Text sichtbar. Denn man wähnt sich dabei auf der sicheren Seite: Als Urheber der Pressemitteilung ist man doch wohl auch berechtigt, die Mitteilung - zumal, wenn sie unbearbeitet übernommen wurde - zu dokumentieren.

Das Bauchgefühl trügt hier. Für Archive und Pressespiegel gibt es eine Regelung, die besagt, dass Presseartikel für den unternehmensinternen Gebrauch zwar auch digital gespeichert werden dürfen. Aber sie sind nur für einen klar begrenzbaren Personenkreis zugänglich. Der § 49 UrhG ("Pressespiegelprivileg") wird nach jüngstem Bundesgerichtshof-Urteil auch auf digitale Pressespiegel angewendet.

Aber: Wenn Sie die Artikel auf Ihrer Website einstellen wollen, dann benötigen Sie die Genehmigung der Autoren bzw. Herausgeber.

Copyright auf Pressemitteilung?
Nun könnten Sie auf die Idee kommen, Ihre Pressemitteilung urheberrechtlich zu schützen und damit den Anspruch anzumelden, dass Sie als Autor darüber verfügen können.

Sie hätten nun den Spieß umgedreht und jeder Herausgeber nun von Ihnen die ausdrückliche Erlaubnis einholen müsste, um die Pressemitteilung verwerten zu dürfen.

Doch raten Sie mal, was Presseleute Ihnen dazu sagen würden?

Richtig: Die Pressemitteilung würde sofort im Papierkorb landen.

Praktischer Umgang
Sie können natürlich Ihre eigene Pressemitteilung ungestraft auf Ihrer Website veröffentlichen. Ist die Pressemitteilung unverändert übernommen worden, reicht ja ein Hinweis auf den Namen des Mediums mit Veröffentlichungsdatum. Denn: wer wollte schon die ungekürzte Pressemitteilung 4 Mal lesen?

Hat eine Zeitung einen für Sie oder Ihre Leser interessanten Artikel verfaßt, fragen Sie die Zeitung schriftlich um Erlaubnis zur Veröffentlichung. Dabei sollten Sie auf alle Fälle die genaue Nutzung angeben. Manchmal müssen Sie für die Publikation ein geringes Entgelt zahlen, andere überlassen Ihnen den Artikel kostenfrei.

Mehr zum Thema finden Sie zum Beispiel hier:

MMR. Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht

RA Martin Bahr

 

 

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