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Artikel Wem
gehört Ihre Pressemitteilung nach der Publikation?
Wem gehört Ihre Pressemitteilung nach der Publikation?
Von Elvira Galtrup
Angenommen,
Sie haben eine Pressemitteilung geschrieben und erfolgreich in
den Medien untergebracht. Nun wollen Sie auf Ihrer Website die
Medienarbeit dokumentieren. Dabei stoßen Sie auf einige rechtliche
Probleme.
Vorab schickt die Autorin voraus, dass dieser Artikel auf Literaturrecherchen
beruht und sie keine Juristin ist und daher der Artikel eine Meinung,
nicht jedoch eine Rechtsberatung darstellt.
Wem es gelingt, seine Pressemitteilung als Artikel in den Medien
unterzubringen, hat in der Regel auch ein Interesse, diesen Erfolg
zu dokumentieren. Der klassischen Presseausschnitt- Sammlung ist
vielfach die virtuelle Dokumentation gewichen.
Wer auf der eigenen Website den Erfolg dokumentieren will, hat
häufig ein Problem. Tageszeitungen und auch Magazine halten die
aktuellen Artikel in der Regel nur begrenzt verfügbar. Ab einem
bestimmten Zeitpunkt gehen die Artikel in ein meist kostenpflichtiges
Archiv.
Wer also einen Link auf einen aktuellen Artikel gesetzt hat, wird
seinen Website-Besuchern wenige Wochen nach Veröffenlichung nur
noch einen toten Link anbieten.
Also tut man das, was man intern auch tut. Man kopiert den fraglichen
Artikel und macht ihn auf der eigenen Website in Form eines Screenshots
oder als Text sichtbar. Denn man wähnt sich dabei auf der sicheren
Seite: Als Urheber der Pressemitteilung ist man doch wohl auch
berechtigt, die Mitteilung - zumal, wenn sie unbearbeitet übernommen
wurde - zu dokumentieren.
Das Bauchgefühl trügt hier. Für Archive und Pressespiegel gibt
es eine Regelung, die besagt, dass Presseartikel für den unternehmensinternen
Gebrauch zwar auch digital gespeichert werden dürfen. Aber sie
sind nur für einen klar begrenzbaren Personenkreis zugänglich.
Der § 49 UrhG ("Pressespiegelprivileg") wird nach jüngstem Bundesgerichtshof-Urteil
auch auf digitale Pressespiegel angewendet.
Aber: Wenn Sie die Artikel auf Ihrer Website einstellen wollen,
dann benötigen Sie die Genehmigung der Autoren bzw. Herausgeber.
Copyright auf Pressemitteilung?
Nun könnten Sie auf die Idee kommen, Ihre Pressemitteilung urheberrechtlich
zu schützen und damit den Anspruch anzumelden, dass Sie als Autor
darüber verfügen können.
Sie hätten nun den Spieß umgedreht und jeder Herausgeber nun von
Ihnen die ausdrückliche Erlaubnis einholen müsste, um die Pressemitteilung
verwerten zu dürfen.
Doch raten Sie mal, was Presseleute Ihnen dazu sagen würden?
Richtig: Die Pressemitteilung würde sofort im Papierkorb landen.
Praktischer Umgang
Sie können natürlich Ihre eigene Pressemitteilung ungestraft auf
Ihrer Website veröffentlichen. Ist die Pressemitteilung unverändert
übernommen worden, reicht ja ein Hinweis auf den Namen des Mediums
mit Veröffentlichungsdatum. Denn: wer wollte schon die ungekürzte
Pressemitteilung 4 Mal lesen?
Hat eine Zeitung einen für Sie oder Ihre Leser interessanten Artikel
verfaßt, fragen Sie die Zeitung schriftlich um Erlaubnis zur Veröffentlichung.
Dabei sollten Sie auf alle Fälle die genaue Nutzung angeben. Manchmal
müssen Sie für die Publikation ein geringes Entgelt zahlen, andere
überlassen Ihnen den Artikel kostenfrei.
Mehr zum Thema finden Sie zum Beispiel hier:
MMR.
Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
RA Martin Bahr
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Der Autor, Rechtsanwalt Sören
Siebert, gibt mit diesem E-Book privaten Website-Betreibern und
Kleinunternehmen einen absolut preis-werten Praxisleitfaden in
die Hand. Wem 9,80 EUR noch zu teuer sind, mögen Abmahnvereine,
Mitbewerber und nicht ausgelastete Zeitgenossen gnädig sein.
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