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Leichtfertigkeit von Newsletter-Betreibern kann teuer werden

Von Sabine Heukrodt-Bauer

Rund 90 Prozent der Newsletter-Betreiber haben ein fehlerhaftes Impressum, fand E-Mailexperte Torsten Schwarz in einer kleinen Studie von etwa 280 Newslettern im Sommer 2004 heraus. Knapp ein Jahr später hat sich das Bild nicht wesentlich geändert. Doch wer ein fehlerhaftes Impressum besitzt, läuft Gefahr, teuer abgemahnt zu werden.

Bei Onlineshop-Software ist es mittlerweile Standard, dass Shopbetreiber ihre Kunden per E-Mail-Newsletter über aktuelle Angebote informieren können. Was oft vergessen wird: Auch beim Newsletter eines Onlineshops besteht Impressumspflicht.

Bereits das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt für E-Mail-Werbung, dass der Versender seinen Namen und seine Adresse in jeder einzelnen E-Mail anzugeben hat. Beim E-Mail-Newsletter eines Shops sind diese Angaben jedoch bei weitem nicht ausreichend, denn das Teledienstegesetz (TDG) fordert noch darüber hinaus gehende Angaben im Impressum.

Informationsangebote über Waren- und Dienstleistungen gehören zu den Telediensten, so dass sämtliche Angaben, die schon im Webimpressum des Shops zu machen sind, auch in jeder Newsletterausgabe wiederholt werden müssen.

Zu den erforderlichen Nennungen zählen Name und Anschrift, Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen, E-Mail-Adresse, bei Tätigkeit mit behördlicher Zulassung die zuständige Aufsichtsbehörde, bei Registereintragungen das Register einschließlich Registernummer, die gegebenenfalls zuständige Berufskammer und die gesetzlichen Grundlagen der Berufsausübung und schließlich die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes.

Dies bedeutet für den Newsletter, dass sich alle Angaben entweder am Ende der E-Mail befinden müssen oder aber über einen deutlich gekennzeichneten Link zum Impressum im Onlineshop abzurufen sind.

Mehr praktische Informationen zu diesem und anderen Online-Shop-Themen finden Sie auf der CD-ROM legalershop.de.



 

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