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Warum Sie als Shopbetreiber auf Ihre Meta-Tags achten sollten

Von Sören Siebert

Insbesondere Shopbetreiber laufen Gefahr, wegen ihrer Meta-Tags abgemahnt zu werden, wenn sie geschützte Marken verwenden. Was aus verkaufstaktischen Gründen verständlich und naheliegend ist, wird jedoch von der Rechtsprechung so nicht geteilt. Was Sie tun und besser lassen sollten, erläutert dieser Artikel.


Vorsicht ist bei der Verwendung von Meta-Tags auf Webseiten geboten. Meta-Tags sind Suchbegriffe, die bei der Programmierung einer Seite als Schlüsselworte eingegeben werden. Auf diese Schlüsselworte greifen beispielsweise Suchmaschinen zu, um eine Seite entsprechenden Suchanfragen zuzuordnen. Als gewerblicher Anbieter einer Website sollte man darauf verzichten, fremde geschäftliche Bezeichnungen oder geschützte Marken als Meta-Tags zu verwenden.

In Fällen der Einbindung von markenrechtlich geschützten Begriffen ist die Rechtsprechung allerdings immer noch ziemlich uneinheitlich.

Einige Gerichte unterstellen Meta-Tags dem Schutz des Markenrechts. Dem Inhaber der jeweiligen Marke wurde bei unberechtigter Verwendung als Meta-Tag ein Unterlassungsanspruch bzw. einen Schadensersatzanspruch zugebilligt (LG Hamburg, Az.: 315 O 258/99; OLG München, Az.: 6 U 4123/99). Allerdings scheiden auch hier rein beschreibende Angaben wie etwa "Anwalt- Suchservice" aus, da die Verwendung dieser allgemeinen Begriffe keine markenmäßige Benutzung im Sinne des Markengesetzes darstellt (OLG Köln, Az: 6 U 64/02).

OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 21/03, kein Markenrechtsschutz für Meta-Tags Das OLG Düsseldorf widerspricht hier in wesentlichen Punkten den bisher zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen anderer Gerichte. Dies kann jedoch noch nicht als genereller Wandel der Rechtsprechung angesehen werden.

Urteil:
Im Gegensatz zu dieser Auffassung steht eine neuere Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 21/03). Die Richter stellten fest, dass die Verwendung einer nach § 15 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung als Meta-Tag in einer fremden Website keine markenrechtlich geschützten Rechte des betroffenen Unternehmens verletzt. Die angesprochenen Verkehrskreise bilden sich ihre Vorstellung von dem Inhalt einer Website durch den sichtbaren Teil wie die Adresse und den Content, nicht hingegen durch Meta-Tags. Diese sind nämlich für den normalen Nutzer unsichtbar. Auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb lehnte das OLG Düsseldorf in diesem Fall ab, da der in dem betreffenden Verfahren streitige Begriff "Impuls" ein allgemein verwendeter Begriff der Deutschen Sprache sei. In einem anderen Rechtsstreit (Az.: I-20 U 104/03) hat das OLG Düsseldorf diese Auffassung bestätigt.

Praxis-Tipp:
Die Mehrzahl der Deutschen Gerichte sieht die Benutzung fremder Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen in den Meta-Tags auch weiterhin als Rechtsverletzung an. Bis diese Frage von den Gerichten einheitlich entschieden wird, sollten Sie fremde Marken oder geschäftliche Bezeichnungen nicht im verdeckten Teil Ihrer Seiten verwenden oder sich zumindest vorher bei einem Rechtsanwalt über mögliche Risiken beraten lassen.

Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang auch das weitere Verhalten nach einer Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags. Wird bei der Eingabe von markenrechtlich geschützten Begriffen durch eine Suchmaschine Ihre Seite als Treffer angezeigt, sind Sie nach einem Urteil des LG Frankfurt am Main nicht nur verpflichtet, die vorhandene Meta-Tags zu entfernen. Sie müssen auch dafür Sorge tragen, dass ihre Seite nicht mehr in den Suchmaschinen auftaucht, wenn die betreffende Marke als Suchbegriff eingegeben wird (LG Frankfurt/M. CR 2000, 426ff). Dies ist für einen Seitenbetreiber technisch jedoch fast unmöglich, da der zeitliche Abstand der Besuche von Suchmaschinen-Crawlern nicht beeinflusst werden kann.

Somit kann auch nicht verhindert werden, dass zumindest für eine gewisse Zeit die entsprechenden Ergebnisse auch weiterhin angezeigt werden, obwohl die Meta-Tags entfernt wurden. Mit dieser Begründung urteilte das OLG Köln (Az.: 6 W 25/01) für den vergleichbaren Fall der Untersagung einer Domainbenutzung, dass es keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung darstellt, wenn die Seiten noch einige Zeit später in Suchmaschinen gefunden werden.

Neben der Verletzung des Markengesetzes kann es durch die Verwendung von Meta-Tags auch zu Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kommen.

Mehr Informationen dazu finden Sie in:

Sören Siebert: Die rechtssichere Website

 

 

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