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Sie als Shopbetreiber auf Ihre Meta-Tags achten sollten
Warum Sie als Shopbetreiber auf Ihre Meta-Tags achten sollten
Von Sören Siebert
Insbesondere Shopbetreiber laufen Gefahr, wegen ihrer Meta-Tags
abgemahnt zu werden, wenn sie geschützte Marken verwenden. Was
aus verkaufstaktischen Gründen verständlich und naheliegend ist,
wird jedoch von der Rechtsprechung so nicht geteilt. Was Sie tun
und besser lassen sollten, erläutert dieser Artikel.
Vorsicht ist bei der Verwendung von Meta-Tags auf Webseiten geboten.
Meta-Tags sind Suchbegriffe, die bei der Programmierung einer
Seite als Schlüsselworte eingegeben werden. Auf diese Schlüsselworte
greifen beispielsweise Suchmaschinen zu, um eine Seite entsprechenden
Suchanfragen zuzuordnen. Als gewerblicher Anbieter einer Website
sollte man darauf verzichten, fremde geschäftliche Bezeichnungen
oder geschützte Marken als Meta-Tags zu verwenden.
In Fällen der Einbindung von markenrechtlich geschützten Begriffen
ist die Rechtsprechung allerdings immer noch ziemlich uneinheitlich.
Einige Gerichte unterstellen Meta-Tags dem Schutz des Markenrechts.
Dem Inhaber der jeweiligen Marke wurde bei unberechtigter Verwendung
als Meta-Tag ein Unterlassungsanspruch bzw. einen Schadensersatzanspruch
zugebilligt (LG Hamburg, Az.: 315 O 258/99; OLG München, Az.:
6 U 4123/99). Allerdings scheiden auch hier rein beschreibende
Angaben wie etwa "Anwalt- Suchservice" aus, da die Verwendung
dieser allgemeinen Begriffe keine markenmäßige Benutzung im Sinne
des Markengesetzes darstellt (OLG Köln, Az: 6 U 64/02).
OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 21/03, kein Markenrechtsschutz für
Meta-Tags Das OLG Düsseldorf widerspricht hier in wesentlichen
Punkten den bisher zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen anderer
Gerichte. Dies kann jedoch noch nicht als genereller Wandel der
Rechtsprechung angesehen werden.
Urteil:
Im Gegensatz zu dieser Auffassung steht eine neuere Entscheidung
des OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 21/03). Die Richter stellten fest,
dass die Verwendung einer nach § 15 MarkenG geschützten geschäftlichen
Bezeichnung als Meta-Tag in einer fremden Website keine markenrechtlich
geschützten Rechte des betroffenen Unternehmens verletzt. Die
angesprochenen Verkehrskreise bilden sich ihre Vorstellung von
dem Inhalt einer Website durch den sichtbaren Teil wie die Adresse
und den Content, nicht hingegen durch Meta-Tags. Diese sind nämlich
für den normalen Nutzer unsichtbar. Auch einen Verstoß gegen das
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb lehnte das OLG Düsseldorf in
diesem Fall ab, da der in dem betreffenden Verfahren streitige
Begriff "Impuls" ein allgemein verwendeter Begriff der Deutschen
Sprache sei. In einem anderen Rechtsstreit (Az.: I-20 U 104/03)
hat das OLG Düsseldorf diese Auffassung bestätigt.
Praxis-Tipp:
Die Mehrzahl der Deutschen Gerichte sieht die Benutzung fremder
Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen in den Meta-Tags auch
weiterhin als Rechtsverletzung an. Bis diese Frage von den Gerichten
einheitlich entschieden wird, sollten Sie fremde Marken oder geschäftliche
Bezeichnungen nicht im verdeckten Teil Ihrer Seiten verwenden
oder sich zumindest vorher bei einem Rechtsanwalt über mögliche
Risiken beraten lassen.
Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang auch das weitere
Verhalten nach einer Markenrechtsverletzung durch Meta-Tags. Wird
bei der Eingabe von markenrechtlich geschützten Begriffen durch
eine Suchmaschine Ihre Seite als Treffer angezeigt, sind Sie nach
einem Urteil des LG Frankfurt am Main nicht nur verpflichtet,
die vorhandene Meta-Tags zu entfernen. Sie müssen auch dafür Sorge
tragen, dass ihre Seite nicht mehr in den Suchmaschinen auftaucht,
wenn die betreffende Marke als Suchbegriff eingegeben wird (LG
Frankfurt/M. CR 2000, 426ff). Dies ist für einen Seitenbetreiber
technisch jedoch fast unmöglich, da der zeitliche Abstand der
Besuche von Suchmaschinen-Crawlern nicht beeinflusst werden kann.
Somit kann auch nicht verhindert werden, dass zumindest für eine
gewisse Zeit die entsprechenden Ergebnisse auch weiterhin angezeigt
werden, obwohl die Meta-Tags entfernt wurden. Mit dieser Begründung
urteilte das OLG Köln (Az.: 6 W 25/01) für den vergleichbaren
Fall der Untersagung einer Domainbenutzung, dass es keinen Verstoß
gegen die Unterlassungsverpflichtung darstellt, wenn die Seiten
noch einige Zeit später in Suchmaschinen gefunden werden.
Neben der Verletzung des Markengesetzes kann es durch die Verwendung
von Meta-Tags auch zu Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb (UWG) kommen.
Mehr Informationen dazu finden Sie in:
Sören
Siebert: Die rechtssichere Website
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