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Recht auf Gegendarstellung im Internet
Recht
Das Recht auf Gegendarstellung im Internet
Von Ulf-Hendrik Schrader
Wenn
in Medien unwahr berichtet wird, wünscht man sich, das Geschriebene
richtig stellen zu können. Aus den herkömmlichen Medien ist
die Gegendarstellung bekannt. Was bei Online-Medien
anders und zu beachten ist, wann eine Gegendarstellung verlangt,
bis wann man sie am besten einfordert, erfahren Sie hier.
Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass über einen
Sachverhalt unwahr berichtet wird und dabei ein Schaden für
eine Person oder ein Unternehmen vermutet werden kann, unter anderem
das Recht zur Gegendarstellung geschaffen, das in den Landespressegesetzen
geregelt ist (§§ 10, 11 oder 12, je nach Bundesland). Das Recht
auf Gegendarstellung in Online-Medien wurde in § 10 des im August
1997 in Kraft getretenen Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV)
verankert.
Die jeweiligen Regelungen sind weitgehend identisch, der MDStV
sieht jedoch einige Besonderheiten vor. Wir wollen uns im Folgenden
nur der Gegendarstellung im Internet widmen:
Wann besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung?
Ob ein Anspruch auf Gegendarstellung begründet ist, entscheidet
sich danach, ob in dem fraglichen Bericht eine Meinung geäußert
oder eine Tatsache behauptet wird.
Bei einer Meinungsäußerung ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch
auf Gegendarstellung. Einzige Ausnahme: die Grenzen des guten
Geschmacks werden so weit verletzt, dass es sich um eine Schmähung
handelt.
Unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen begründen grundsätzlich
einen Anspruch auf Gegendarstellung.
Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?
Wenn eine Aussage beweisbar ist oder theoretisch beweisbar wäre,
ist sie als Tatsachenbehauptung anzusehen. Wertende Aussagen,
egal ob zutreffend oder nicht, sind wiederum Auffassungssache
und daher Meinungsäußerung.
Ein Beispiel: "Der Online-Shop hat schlechten Service" ist eine
Meinungsäußerung. "Der Online-Shop hat 10 Tage Lieferzeit und
bietet keine Beratung" ist eindeutig eine Tatsachenbehauptung.
Lässt sich eine Aussage nicht eindeutig zuordnen, gehen die Gerichte
im Zweifel von einer Meinungsäußerung aus.
Die Besonderheiten des MDStV
Zu prüfen ist allerdings, ob es sich bei der veröffentlichenden
Webseite überhaupt um einen Anbieter handelt, gegen den ein Anspruch
auf Gegendarstellung bestehen kann.
Das ist nach § 6 II MDStV nur der Fall bei Anbietern von journalistisch
redaktionell gestalteten Angeboten, in denen Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text und Bild oder in "periodischer Folge"
Texte verarbeitet werden.
Dazu zählen Online-Portale mit redaktionellen Inhalten genauso
wie die klassische Online-Presse (Online-Ausgaben von Printmedien
sowie eigenständige Onlinemagazine) oder auch periodisch erscheinende
Newsletter, die nach Auffas- sung der Gerichte mit Tageszeitungen
oder Zeitschriften vergleichbar sind.
Ausgenommen sind hingegen Werbeangebote und in der Regel auch
private Homepages. Es sei denn, diese erfüllen eine Meinungsbildungsfunktion,
wie es beispielsweise bei "Blogs" häufig der Fall ist.
Eine Verbreitung "in periodischer Folge" ist dann gegeben, wenn
Inhalte zumindest in unregelmäßigen Intervallen und in Abständen
von höchstens einem halben Jahr aktualisiert oder bereitgestellt
werden.
Darauf ist bei der Gegendarstelung zu achten:
Die Gegendarstellung dient dem Zweck, unwahre Behauptun- gen richtig
zu stellen. Im obigen Beispiel dürfte der Online-Shop also lediglich
richtig stellen, dass die Lieferzeit 3 Tage beträgt und dass Kunden
sich telefonisch beraten lassen können.
Der Versuch, in der Gegendarstellung mehr unterzubringen, berechtigt
den Adressaten zu einer einstweiligen Ablehnung des Veröffentlichungsverlangens.
Muster einer Gegendarstellung
Gegendarstellung
Der Artikel mit der Überschrift "Null Service bei führenden Online-Shops"
im Newsletter "Alles außer der Wahrheit" vom 12.03.04 enthält
unrichtige Behauptungen, die ich wie folgt richtig stelle:
Unwahr ist die Behauptung, die Lieferzeit des Online-Shops "schneller
Heinrich" betrage 10 Tage. In Wahrheit beträgt die durchschnittliche
Lieferzeit drei Tage.
Ferner wird behauptet, der Online-Shop böte keine Beratung. Hierzu
stellen wir fest: Unseren Kunden steht eine kosten- freie Servicenummer
zur Verfügung, unter der sie sich telefonisch beraten lassen können.
Ort, Datum
Eigenhändige Unterschrift des Geschäftsführers
Die Gegendarstellung muss schriftlich verlangt und vom Betroffenen
oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Eine Unterschrift
des Pressesprechers, des PR-Beraters oder auch eines bevollmächtigten
Rechtsanwalts kann die Unterschrift des Geschäftsführers nicht ersetzen.
Die Gegendarstellung muss unverzüglich verlangt werden. In den Landespressegesetzen
findet sich zwar eine Frist von drei Monaten, mehr Zeit als ein
paar Wochen sollte man aber nicht verstreichen lassen. Das schon
aus dem Grund, dass der angestrebte Effekt sonst kaum mehr erzielt
werden kann und es vor Gericht in der Praxis zu Schwierigkeiten
kommen kann.
Gegendarstellungsansprüche lassen sich im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens durchsetzen.
Um rechtzeitig entsprechende Schritte einleiten zu können, sollte
dem Adressaten eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer er dem
Veröffentlichungsverlangen verbindlich zustimmen und einen Veröffentlichungstermin
nennen muss.
Muster eines Veröffentlichungsverlangens
Aufforderung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung
Sehr geehrter Herr Unwahr,
im Anhang erhalten Sie meine Gegendarstellung zu Ihrem Bericht
im Newsletter "Alles außer der Wahrheit" vom 12.03.04 unter der
Überschrift "Null Service bei führenden Online-Shops".
Ich fordere Sie auf, die Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe
des Newsletters entsprechend den Vorschriften der Landespressegesetze
und des § 10 MDStV in der gleichen Schrift, Schriftgröße und Gestaltung
sowie an gleicher Stelle wie der beanstandete Text zu veröffentlichen
und im Inhaltsverzeichnis anzukündigen (zu verlinken bei HTML-Newslettern).
Sollte mir Ihre verbindliche Zusage zur Veröffentlichung nicht
bis spätestens zum 15.03.04 schriftlich vorliegen, werde ich gerichtlich
vorgehen.
Grußformel
Zeitpunkt, Ort und Form der Gegendarstellung
Die Gegendarstellung ist nach den Landespressegesetzen in der nächsten
noch nicht abgeschlossenen Ausgabe zu veröffentlichen.
Da Online-Medien (außer Newsletter) in aller Regel nicht periodisch
erscheinen, sondern fortlaufend neue Inhalte bereitstellen und eine
sofortige Veröffentlichung technisch möglich ist, sollte diese auch
verlangt werden.
Alles Weitere ergibt sich aus dem Gesetzestext:
Auszug aus dem Mediendienste-Staatsvertrag
§ 10 Gegendarstellung
(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs. 2 ist verpflichtet,
unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die
durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung
betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot
ohne Abrufentgelt aufzunehmen.
Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen
in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten.
Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung
in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung
nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats
nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung
an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene
es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.
Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche
Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
verknüpft werden.
Immer gut abwägen
Eine Gegendarstellung abdrucken zu müssen, ist für den Verlag und
den betroffenen Redakteur eine äußerst unangenehme Angelegenheit.
Zukünftige positive Berichte über das fragliche Unternehmen sind
unwahrscheinlich.
Selten werden unwahre Behauptungen böswillig aufgestellt. Häufig
fehlte dem Journalisten Zeit zur gründlicheren Recherche oder es
hat eine Verwechselung gegeben. In der Regel ist daher auch von
einem guten Willen und der Bereitschaft auszugehen, das Malheur
wieder gutzumachen.
Suchen Sie daher das persönliche Gespräch mit dem Redakteur und
erklären Sie die Situation, bevor Sie zu Stift und Papier greifen
oder Ihren Anwalt bemühen.
Durch dieses Vorgehen lässt sich häufig ein zweiter Bericht oder
eine schnelle Korrektur des beanstandeten Berichts erwirken. So
gewinnen Sie unter Umständen sogar positive Publicity, während der
Abdruck einer Gegendarstellung bestenfalls als neutral zu werten
ist und "verbrannte Erde" hinterlässt.
Ulf-Hendrik Schrader ist Inhaber der PR-Agentur prdienst
Der prdienst gibt einen Newsletter heraus, der sich schwerpunktmäßig
mit Online-PR, Newsletter News, Fachartikel und Studien zur Online-PR
beschäftigt.
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