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Recht

Das Recht auf Gegendarstellung im Internet

Von Ulf-Hendrik Schrader

Wenn in Medien unwahr berichtet wird, wünscht man sich, das Geschriebene richtig stellen zu können. Aus den herkömmlichen Medien ist die Gegendarstellung bekannt. Was bei Online-Medien anders und zu beachten ist, wann eine Gegendarstellung verlangt, bis wann man sie am besten einfordert, erfahren Sie hier.

Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass über einen Sachverhalt unwahr berichtet wird und dabei ein Schaden für eine Person oder ein Unternehmen vermutet werden kann, unter anderem das Recht zur Gegendarstellung geschaffen, das in den Landespressegesetzen geregelt ist (§§ 10, 11 oder 12, je nach Bundesland). Das Recht auf Gegendarstellung in Online-Medien wurde in § 10 des im August 1997 in Kraft getretenen Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) verankert.

Die jeweiligen Regelungen sind weitgehend identisch, der MDStV sieht jedoch einige Besonderheiten vor. Wir wollen uns im Folgenden nur der Gegendarstellung im Internet widmen:

Wann besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung?

Ob ein Anspruch auf Gegendarstellung begründet ist, entscheidet sich danach, ob in dem fraglichen Bericht eine Meinung geäußert oder eine Tatsache behauptet wird.

Bei einer Meinungsäußerung ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Gegendarstellung. Einzige Ausnahme: die Grenzen des guten Geschmacks werden so weit verletzt, dass es sich um eine Schmähung handelt.

Unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen begründen grundsätzlich einen Anspruch auf Gegendarstellung.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

Wenn eine Aussage beweisbar ist oder theoretisch beweisbar wäre, ist sie als Tatsachenbehauptung anzusehen. Wertende Aussagen, egal ob zutreffend oder nicht, sind wiederum Auffassungssache und daher Meinungsäußerung.

Ein Beispiel: "Der Online-Shop hat schlechten Service" ist eine Meinungsäußerung. "Der Online-Shop hat 10 Tage Lieferzeit und bietet keine Beratung" ist eindeutig eine Tatsachenbehauptung.

Lässt sich eine Aussage nicht eindeutig zuordnen, gehen die Gerichte im Zweifel von einer Meinungsäußerung aus.

Die Besonderheiten des MDStV

Zu prüfen ist allerdings, ob es sich bei der veröffentlichenden Webseite überhaupt um einen Anbieter handelt, gegen den ein Anspruch auf Gegendarstellung bestehen kann.

Das ist nach § 6 II MDStV nur der Fall bei Anbietern von journalistisch redaktionell gestalteten Angeboten, in denen Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild oder in "periodischer Folge" Texte verarbeitet werden.

Dazu zählen Online-Portale mit redaktionellen Inhalten genauso wie die klassische Online-Presse (Online-Ausgaben von Printmedien sowie eigenständige Onlinemagazine) oder auch periodisch erscheinende Newsletter, die nach Auffas- sung der Gerichte mit Tageszeitungen oder Zeitschriften vergleichbar sind.

Ausgenommen sind hingegen Werbeangebote und in der Regel auch private Homepages. Es sei denn, diese erfüllen eine Meinungsbildungsfunktion, wie es beispielsweise bei "Blogs" häufig der Fall ist.

Eine Verbreitung "in periodischer Folge" ist dann gegeben, wenn Inhalte zumindest in unregelmäßigen Intervallen und in Abständen von höchstens einem halben Jahr aktualisiert oder bereitgestellt werden.

Darauf ist bei der Gegendarstelung zu achten:

Die Gegendarstellung dient dem Zweck, unwahre Behauptun- gen richtig zu stellen. Im obigen Beispiel dürfte der Online-Shop also lediglich richtig stellen, dass die Lieferzeit 3 Tage beträgt und dass Kunden sich telefonisch beraten lassen können.
Der Versuch, in der Gegendarstellung mehr unterzubringen, berechtigt den Adressaten zu einer einstweiligen Ablehnung des Veröffentlichungsverlangens.

Muster einer Gegendarstellung

Gegendarstellung

Der Artikel mit der Überschrift "Null Service bei führenden Online-Shops" im Newsletter "Alles außer der Wahrheit" vom 12.03.04 enthält unrichtige Behauptungen, die ich wie folgt richtig stelle:

Unwahr ist die Behauptung, die Lieferzeit des Online-Shops "schneller Heinrich" betrage 10 Tage. In Wahrheit beträgt die durchschnittliche Lieferzeit drei Tage.
Ferner wird behauptet, der Online-Shop böte keine Beratung. Hierzu stellen wir fest: Unseren Kunden steht eine kosten- freie Servicenummer zur Verfügung, unter der sie sich telefonisch beraten lassen können.

Ort, Datum

Eigenhändige Unterschrift des Geschäftsführers
 

Die Gegendarstellung muss schriftlich verlangt und vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Eine Unterschrift des Pressesprechers, des PR-Beraters oder auch eines bevollmächtigten Rechtsanwalts kann die Unterschrift des Geschäftsführers nicht ersetzen.

Die Gegendarstellung muss unverzüglich verlangt werden. In den Landespressegesetzen findet sich zwar eine Frist von drei Monaten, mehr Zeit als ein paar Wochen sollte man aber nicht verstreichen lassen. Das schon aus dem Grund, dass der angestrebte Effekt sonst kaum mehr erzielt werden kann und es vor Gericht in der Praxis zu Schwierigkeiten kommen kann.

Gegendarstellungsansprüche lassen sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen.
Um rechtzeitig entsprechende Schritte einleiten zu können, sollte dem Adressaten eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer er dem Veröffentlichungsverlangen verbindlich zustimmen und einen Veröffentlichungstermin nennen muss.

Muster eines Veröffentlichungsverlangens

Aufforderung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung

Sehr geehrter Herr Unwahr,

im Anhang erhalten Sie meine Gegendarstellung zu Ihrem Bericht im Newsletter "Alles außer der Wahrheit" vom 12.03.04 unter der Überschrift "Null Service bei führenden Online-Shops".
Ich fordere Sie auf, die Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe des Newsletters entsprechend den Vorschriften der Landespressegesetze und des § 10 MDStV in der gleichen Schrift, Schriftgröße und Gestaltung sowie an gleicher Stelle wie der beanstandete Text zu veröffentlichen und im Inhaltsverzeichnis anzukündigen (zu verlinken bei HTML-Newslettern).

Sollte mir Ihre verbindliche Zusage zur Veröffentlichung nicht bis spätestens zum 15.03.04 schriftlich vorliegen, werde ich gerichtlich vorgehen.

Grußformel
 

Zeitpunkt, Ort und Form der Gegendarstellung

Die Gegendarstellung ist nach den Landespressegesetzen in der nächsten noch nicht abgeschlossenen Ausgabe zu veröffentlichen.
Da Online-Medien (außer Newsletter) in aller Regel nicht periodisch erscheinen, sondern fortlaufend neue Inhalte bereitstellen und eine sofortige Veröffentlichung technisch möglich ist, sollte diese auch verlangt werden.

Alles Weitere ergibt sich aus dem Gesetzestext:

Auszug aus dem Mediendienste-Staatsvertrag

§ 10 Gegendarstellung

(1) Jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs. 2 ist verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen.
Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.
Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

Immer gut abwägen

Eine Gegendarstellung abdrucken zu müssen, ist für den Verlag und den betroffenen Redakteur eine äußerst unangenehme Angelegenheit. Zukünftige positive Berichte über das fragliche Unternehmen sind unwahrscheinlich.

Selten werden unwahre Behauptungen böswillig aufgestellt. Häufig fehlte dem Journalisten Zeit zur gründlicheren Recherche oder es hat eine Verwechselung gegeben. In der Regel ist daher auch von einem guten Willen und der Bereitschaft auszugehen, das Malheur wieder gutzumachen.

Suchen Sie daher das persönliche Gespräch mit dem Redakteur und erklären Sie die Situation, bevor Sie zu Stift und Papier greifen oder Ihren Anwalt bemühen.

Durch dieses Vorgehen lässt sich häufig ein zweiter Bericht oder eine schnelle Korrektur des beanstandeten Berichts erwirken. So gewinnen Sie unter Umständen sogar positive Publicity, während der Abdruck einer Gegendarstellung bestenfalls als neutral zu werten ist und "verbrannte Erde" hinterlässt.

Ulf-Hendrik Schrader ist Inhaber der PR-Agentur prdienst

Der prdienst gibt einen Newsletter heraus, der sich schwerpunktmäßig mit Online-PR, Newsletter News, Fachartikel und Studien zur Online-PR beschäftigt.

 

 

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