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Artikel So
verhalten Sie sich bei Abmahnungen, Teil 2
Teil 1
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen, Teil 2
Von Sabine Heukrodt-Bauer
Was
tun Sie, wenn Sie eine Abmahnung bekommen und diese für ungerechtfertigt
halten? Vernichten Sie die Abmahnung und reagieren gar nicht?
Keine gute Idee. Welche besseren Handlungsmöglichkeiten
Sie bei Abmahnungen haben, erläutert der zweite Teil des
Artikel.
Diese Alternativen haben Sie, auf eine Abmahnung reagieren:
1. Die Abmahnung ist Ihrer Ansicht nach nicht berechtigt:
- Sie reagieren gar nicht: Es wäre eine schlechte Alternative,
auf eine Abmahnung nicht zu reagieren und diese nicht ernst
zu nehmen. Das gilt auch, wenn die Abmahnung Ihrer Ansicht nach
nicht berechtigt ist. Sie müssen mit Ablauf der gesetzten Frist
mit einem Gerichtsverfahren rechnen. Das kostet Zeit und Geld,
denn wer nicht reagiert, gibt Anlaß für gerichtliche Schritte
und trägt Kosten, auch wenn er am Ende Recht bekommt.
- Sie schicken dem Gegner ebenfalls eine Abmahnung: Wer im Glashaus
sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Es kommt recht oft vor,
dass der Abmahner selbst einen rechtlich nicht einwandfreien
Onlineshop betreibt. Wenn Sie einen solchen Rechtsverstoß finden,
kann manchmal eine Gegenabmahnung Wunder wirken. Beide Seiten
verzichten dann gegenseitig auf die Fortführung der Angelegenheit.
- Sie schicken dem Gegner eine Stellungnahme, in der Sie Ihre
Rechtsauffassung begründen und darlegen, warum ein Rechtsverstoß
nicht vorliegt. Setzen Sie eine Frist, innerhalb der die Gegenseite
auf die weitere Verfolgung des Unterlassungsanspruches verzichten
muss und drohen Sie für den Fall des Verstreichens der Frist
selbst die Einleitung gerichtlicher Schritte an.
- Sie hinterlegen eine Schutzschrift für den Fall, dass die
Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt.
2. Die Abmahnung ist Ihrer Ansicht nach berechtigt:
- Sie reagieren gar nicht: Gerade wenn die Abmahnung berechtigt
ist, müssen Sie innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Es
nützt Ihnen nichts, wenn Sie nach Fristablauf verklagt werden
und zu allem auch noch die Prozesskosten zu tragen haben.
- Sie unterschreiben die strafbewehrte Unterlassungserklärung,
aber ggf. mit folgenden Änderungen:
* Streichen Sie den Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.
* Prüfen Sie die Höhe der Vertragsstrafe, die in der Unterlassungserklärung
vereinbart werden soll. Ist diese zu hoch bemessen, setzen Sie
einen Betrag von knapp über 5.000,00 EUR ein (z.B. 5.100,00
EUR).
* Prüfen Sie die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten:
Ist der angesetzte Streitwert angemessen oder zu hoch?
* Prüfen Sie die in Ansatz gebrachten Gebühren des Gegenanwaltes:
Macht der Rechtsanwalt 1,3 Gebühren geltend oder mehr? 1,5 Gebühren
darf ein Rechtsanwalt nur im Ausnahmefall bei besonders schwierigen
oder umfangreichen Angelegenheiten ansetzen.
- Sie unterschreiben die strafbewehrte Unterlassungserklärung,
zahlen aber einfach die Anwaltskosten nicht:
Sie sind zwar grundsätzlich zur Übernahme der Kosten einer berechtigten
Abmahnung verpflichtet, können aber darauf spekulieren, dass
das Einklagen der Rechtsanwaltskosten wegen des geringen Streitwertes
nicht lukrativ ist für die Gegenseite.
Dabei müssen Sie sich aber darüber im klaren sein, dass Sie
im Falle eines Prozesses auch die Verfahrenskosten für die Geltendmachung
dieses Anspruchs tragen. Wenn schon, ist es daher besser, einfach
den Streitwert herabzusetzen und die sich dann daraus ergebenden,
geringeren Rechtsanwaltskosten zu überweisen. Dann ist das Prozeßkostenrisiko
wegen des Restbetrages nicht mehr so hoch oder der gegnerische
Anwalt verfolgt den Anspruch tatsächlich nicht mehr wegen Geringfügigkeit.
Urteile
Schadensersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung
Wer einen Konkurrenten unberechtigt wegen eines angeblichen Verstoßes
gegen ein Kennzeichenrecht abmahnt, ist nach einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs dem Abgemahnten zum Schadensersatz verpflichtet,
der beispielsweise durch Umsatzeinbußen infolge einer wegen der
Rechtsunsicherheit vorübergehenden Vertriebseinstellung entstanden
ist.
Beschluss des BGH vom 15.07.2005 GSZ 1/4 Pressemitteilung des
BGH
Streitfrage: Kostenerstattung bei ungerechtfertigter Abmahnung
Wer wegen einer angeblichen Markenverletzung eine wettbewerbsrechtliche
Abmahnung erhält, wird im Zweifelsfall stets anwaltlichen Rat
einholen. Erweist sich die Abmahnung als haltlos, stellt sich
die Frage, ob der zu Unrecht Abgemahnte die Anwaltsgebühren vom
Abmahnenden ersetzt verlangen kann. Bislang sprach der Bundesgerichtshof
dem Abgemahnten in vergleichbaren Fällen einen entsprechenden
Schadensersatzanspruch zu.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt Zweifel an
dieser Rechtsprechung geäußert. Es sei nicht in jedem Fall gerechtfertigt,
dem Abmahnenden das Kostenrisiko einer ungerechtfertigten Abmahnung
aufzuerlegen, da dieser bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage
nicht immer einen Informationsvorsprung gegenüber dem Abgemahnten
besitzt.
Der Senat hat diese Rechtsfrage nunmehr dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs
vorgelegt, der immer dann zu entscheiden hat, wenn die einzelnen
Senate unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.
Urteil des BGH vom 12.08.2004 I ZR 98/02 RdW Heft 1/2005, Seite
VI BGHR 2005, 115
Abgegebene Unterlassungserklärung ist wirksam
Derjenige, der zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe aus
einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird, muss sich an sein
Vertragsstrafeversprechen halten. Er kann nicht im Nachhinein
einwenden, ein Wettbewerbsverstoß habe gar nicht vorgelegen und
er habe die Erklärung nur zur Vermeidung weiterer Kosten unterschrieben.
Urteil des LG Berlin vom 08.06.2004 15 S 5/03
Abmahnung: unangemessene Anwaltsgebühren bei eigener Rechtsabteilung
Bei einem Wettbewerbsverstoß kann der Unterlassungsgläubiger
(Abmahnender) von dem Abgemahnten grundsätzlich auch die Kosten
für ein anwaltliches Abmahnschreiben erstattet verlangen. Ein
derartiger Aufwendungsersatzanspruch besteht jedoch ausnahmsweise
dann nicht, wenn das abmahnende Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung
unterhält, in der die einfach gelagerte Wettbewerbssache auch
ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts hätte bearbeitet werden
können.
Urteil des AG Kaiserslautern vom 16.04.2004 3 C 2565/03 ZAP EN-Nr.
256/2005 GRUR-RR 2005, 39
Sabine Heukrodt-Bauer ist Rechtsanwältin
und betreibt neben ihrer Kanzlei einen Informationsdienst für
Internetshops: legalershop.de
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