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verhalten Sie sich bei Abmahnungen
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen, Teil 1
Von Sabine Heukrodt-Bauer
Abmahnungen
können Sie als Shopbetreiber oder Websitebetreiber immer dann
treffen, wenn Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten meinen,
Sie hätten einen Rechtsverstoß begangen. Basis von Abmahnungen
können in der Praxis Verstösse gegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht,
Urheberrecht, Domainrecht oder auch die Verletzung der Impressumspflicht
sein.
1. Die Abmahnung
Was ist eine "Abmahnung"?
Im Grunde ist eine Abmahnung ein "Vertragsangebot". Ihr Gegenüber
behauptet, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie haben und
bietet Ihnen an, diesen Anspruch vertraglich zu regeln. Erst wenn
Sie sich weigern, wird der Anspruchsteller im Normalfall gerichtliche
Schritte gegen Sie einleiten.
Die Abmahnung ist also die außergerichtliche Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruchs. Sie werden aufgefordert, Ihre Bereitschaft
zu erklären, den Rechtsverstoß für die Zukunft zu unterlassen.
Nach der Rechtsprechung besteht bereits bei einem einmaligen Verstoß
die sog. Wiederholungsgefahr, d.h. Ihr Gegner darf annehmen, dass
Sie immer wieder in gleicher Weise gegen die Vorschriften verstoßen.
Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich ausgeräumt werden,
in dem Sie versprechen, sich zukünftig rechtskonform zu verhalten
und für den Fall der Zuwiderhandlung eine spürbare Vertragsstrafe
zu zahlen.
Rein rechtlich müsste Ihr Gegner Sie jedoch gar nicht erst abmahnen,
sondern könnte theoretisch sofort gerichtliche Schritte einleiten.
Die Abmahnung ist also keine formelle Voraussetzung für die Einleitung
eines Gerichtsverfahrens. Beispielsweise regelt § 12 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dass der Berechtigte dem
Schuldner vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit geben
soll (!), vorab eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es handelt
sich nur eine Soll-Vorschrift und nicht um ein Muss.
Mahnt Ihr Gegner Sie allerdings vorab nicht ab, trägt er das
Kostenrisiko im gerichtlichen Verfahren nach § 93 Zivilprozeßordnung
(ZPO). Danach gilt: Hat der Beklagte durch sein Verhalten nicht
zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, fallen dem Kläger
die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt. Reicht der Kläger unmittelbar Klage ein und mahnt nicht
vorab ab, erkennt der Beklagte den Unterlassungsanspruch im Prozess
darauf hin sofort an, trägt der Kläger die Kosten. Der Beklagte
hat dann nämlich keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben.
Er kann einwenden, dass er, wenn er außergerichtlich Gelegenheit
gehabt hätte, sofort die Unterlassungserklärung abgegeben und
den Rechtsverstoß eingestellt hätte.
So prüfen Sie eine Abmahnung!
Eine Abmahnung muss bestimmten Anforderungen genügen, damit sie
berechtigt ist. So muss die Abmahnung aufgebaut sein:
1. Rechtsverstoß
Der erste Teil der Abmahnung muss sich auf den behaupteten Rechtsverstoß
beziehen, d.h. Ihr Gegner muss konkret darlegen, welchen Rechtsverstoß
Sie begangen haben sollen. Er muss also darstellen, von welchem
Sachverhalt er ausgeht und was Sie rechtlich genau falsch gemacht
haben.
2. Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
Danach muss der Abmahner mitteilen, welchen Unterlassungsanspruch
er gegen Sie durchsetzen will und diesen genau formulieren. Er
muss Sie also deutlich zu einem ganz bestimmten Unterlassen auffordern.
3. Fristsetzung
Die Abmahnung muss eine Frist enthalten, innerhalb der Sie die
Unterlassungserklärung abgeben sollen. Diese Fristen sind meist
sehr kurz bemessen und laufen manchmal wenige Tage, manchmal 1
- 2 Wochen. Welche Fristen angemessen sind, hängt von den Umständen
des Einzelfalles und der Eilbedürftigkeit der Sache ab.
Ist die Frist schon bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen, wird
dadurch die Abmahnung nicht unwirksam, sondern es wird nur eine
angemessene Frist in Lauf gesetzt. In diesem Falle sollten Sie
Ihrem Gegner sofort schriftlich mitteilen, dass Sie die Abmahnung
erst jetzt erhalten haben und binnen 3 - 4 Tagen reagieren werden.
Sonst besteht die Gefahr, dass die Gegenseite bereits die einstweilige
Verfügung beantragt.
4. Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Regelmäßig ist der Abmahnung eine vorformulierte, strafbewehrte
Unterlassungserklärung beigefügt, die Sie unterzeichnen sollen.
Diese enthält meist diese Punkte:
- Vertragsstrafeversprechen: Sie verpflichten sich, eine bestimmte
Handlung zukünftig zu unterlassen und versprechen, für jeden
Fall der Zuwiderhandlung eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen.
Die liegt im Normalfall über 5.000,00 EUR, da damit für den
Fall, dass der Betrag von Ihrem Gegner eingeklagt werden muss,
die Zuständigkeit eines Landgerichts und nicht eines Amtsgerichts
gegeben ist. Durch das Vertragsstrafeversprechen wird die sog.
Wiederholungsfahr ausgeräumt, wenn die Vertragsstrafe eine angemessene
Höhe hat und geeignet ist, den Störer von weiteren Rechtsverstößen
abzuhalten. Beträge ab 5.000,00 EUR sind daher im Regelfall
als angemessen anzusehen.
- Fortsetzungszusammenhang: Sie werden aufgefordert, auf den
sog. Fortsetzungszusammenhang verzichten. Davon ist jedoch abzuraten.
Ihr Gegner will damit erreichen, dass jeder neue Verstoß in
dieser Sache eine neue Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe
auslöst und nicht als ein einmaliger Verstoß gilt. Beispiel:
Sie haben sich verpflichtet, Ihren Onlineshop nicht mehr zu
betreiben, ohne die Kunden ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht
zu belehren. Am 11.10.2005, 20.10.2005 und 23.10.2005 stellt
Ihr Gegner fest, dass die Widerrufsbelehrung immer noch nicht
vorhanden ist. Wenn Sie auf den Fortsetzungsammenhang verzichten,
müssen Sie drei Mal die Vertragsstrafe zahlen. Verzichten Sie
dagegen nicht auf den Fortsetzungszusammenhang, kann man die
fehlende Widerrufsbelehrung an mehren Tagen als einen Verstoß
ansehen, so dass die Vertragsstrafe nur einmal zu zahlen ist.
- Schadenersatz: Ist die Abmahnung berechtigt, müssen Sie den
Schaden tragen, der dem anderen durch den Verstoß entstanden
ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Kosten der Rechtsverfolgung,
also die Anwaltskosten Ihres Gegners. Tatsächlich sind Sie verpflichtet,
diese Kosten zu übernehmen, wenn die Abmahnung berechtigt ist.
Für den wettbewerbsrechtlichen Bereich ist das in § 12 Abs.
1 Satz 2 UWG geregelt. Im übrigen leitet die Rechtsprechung
die Kostentragungspflicht aus dem Grundsatz der Geschäftsführung
ohne Auftrag nach §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) her.
Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert
und müssen vom gegnerischen Rechtsanwalt je nach Art und Schwere
des Rechtsverstoßes im üblichen Rahmen festgesetzt werden. Aus
diesem Gegenstandswert erhält der Rechtsanwalt 1,3 Gebühren
zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer.
Hier ein Anhaltspunkt: Bei einem Gegenstandswert von 25.000,00
EUR betragen die Anwaltskosten 1,3 Gebühr 891,80 EUR netto zuzüglich
20,00 EUR Auslagen und 145,89 EUR Mehrwertsteuer, also alles
in allem 1.057,69 EUR.
Wirkung der strafbewehrten Unterlassungserklärung
Wenn Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben,
schließen Sie einen wirksamen Vertrag mit Ihrem Gegner, aus dem
Sie nicht mehr so leicht herauskommen: Vertrag ist Vertrag! Es
wird zwischen den Parteien ein Dauerschuldverhältnis begründet,
dass Sie auf Dauer verpflichtet, sich an Ihr Versprechen zu halten
und im Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe
zu zahlen. Sie können daher nur bei einer Änderung der Rechtslage
nachträglich die Abänderung des Vertrages verlangen oder bei Vorliegen
eines Irrtums nach §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den
Vertrag anfechten. Insbesondere Letzteres dürfte schwierig sein.
Der Vertrag ist daher auch wirksam und verbindlich, wenn Sie die
Unterlassungserklärung nur unterschreiben, um einem teuren Streit
aus dem Weg zu gehen, ein Rechtsverstoß Ihrer Meinung nach aber
gar nicht vorliegt!
2. Verfahren auf Erlaß einer einstweilige Verfügung
Da Klageverfahren in manchen Fällen zu lange dauern, bis eine
Entscheidung vorliegt, sieht das Verfahrensrecht für Eilfalle
den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO vor.
Die Zuständigkeit für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung
wird in Abmahnangelegenheiten regelmässig bei den Landgerichten
begründet sein, so dass Sie dazu in jedem Falle einen Rechtsanwalt
beauftragen müssen. Zum Verfahren daher soviel:
In dringenden Fällen kann über den Erlass einer einstweiligen
Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, (§ 937
Abs. 2 ZPO). Gerade in Wettbewerbsverfahren wird die Eilbedürftigkeit
vermutet, so dass die einstweilige Verfügung meist sofort ergeht.
Die Schutzschrift
Das kann nur die Hinterlegung einer Schutzschrift verhindert
werden. Hierbei handelt es sich um einen "vorweggenommenen" Schriftsatz
für den Fall, dass Ihr Gegner eine einstweilige Verfügung gegen
Sie beantragt.
Im Regelfall ergeht eine einstweilige Verfügung ohne vorherige
mündliche Verhandlung, d.h. Sie erfahren davon erst, wenn Ihnen
die gerichtliche Entscheidung zugestellt wird und das Kind also
schon in den Brunnen gefallen ist. Um dem vorzubeugen, kann man
bei den Gerichten einen Schriftsatz hinterlegen, in dem vorab
beantragt wird,
- den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,
- hilfsweise nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Mit einer Schutzschrift kann man daher oftmals erreichen, dass
zumindest nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird,
zum Teil führen Schutzschriften auch dazu, dass bereits der Antrag
auf Erlaß der einstweiligen Verfügung abgewiesen wird.
Das Abschlussschreiben
In der Praxis schließt sich an den Erlass einer einstweiligen
Verfügung oftmals das sogenannte Abschlussschreiben an. Mit diesem
fordert der Antragssteller den Antragsgegner auf, die Verfügung
als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Rechtsmittel zu verzichten.
Grund dafür ist der nur vorläufige Regelungsgehalt der einstweiligen
Verfügung.
Auch wenn also eine einstweilige Verfügung vorliegt, ist diese
eben nur vorläufig. Sie lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die
ordentliche Unterlassungsklage nicht entfallen so dass die Sache
noch nicht abgeschlossen ist. Diese Wirkung hat erst das Abschlussschreiben,
das in seiner rechtlichen Einordnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung
entspricht.
Wer also eine einstweilige Verfügung "gefangen hat" und das nachfolgende
Klageverfahren verhindern will, sollte eine Abschlusserklärung
dahingehend abgeben, dass die einstweilige Verfügung als entgültige
Entscheidung in der Angelegenheit akzeptiert wird.
3. Das Klageverfahren
Dem einstweiligen Verfügungsverfahren schließt sich, wenn eine
Abschlusserklärung nicht abgegeben wird, das "normale" Klageverfahren
in der Hauptsache an. Im Normalfall ist bereits aufgrund des Streitwertes
wiederum das Landgericht zuständig, so dass Sie sich auch insoweit
anwaltlich vertreten lassen müssen.
Im zweiten Teil über
Abmahnungen erfahren Sie, welche Handlungsalternativen Sie
im Falle einer Abmahnung haben und lernen die neuesten Urteile
kennen.
Sabine Heukrodt-Bauer ist Rechtsanwältin
und betreibt neben ihrer Kanzlei einen Informationsdienst für
Internetshops: legalershop.de
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